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S A T Z U N G

 

für den Hannover Heilpraktiker Verein e.V., Hannover

 

 

§1   :  Name, Sitz und Zweck

 

1.       Der Verein führt den Namen Hannover Heilpraktiker Verein e.V.,

          Hannover

 

2.       Der Verein hat seinen Sitz in Hannover.

 

3.       Zweck des Vereins ist es; den Beruf des Heilpraktikers in der Öffentlichkeit zu fördern, sein Ansehen zu stärken und das Berufsbild positiv und zukunftsorientiert darzustellen.

 

Weiterhin das Berufsbild des Heilpraktikernachwuchses zu fördern sowie neue Ausbildungskonzepte für Heilpraktikeranwärter zu realisieren = praxisorientierte Ausbildung.

 

Informationsveranstaltungen, Fachfortbildungen, Aufklärung der Öffentlichkeit über die Arbeit des Heilpraktikers, Presseerklärungen, Besuch von Schulen, gemeinnütziger Einrichtungen, Aufklärungsschriften, Kontakte zu Presse / Rundfunk und Fernsehen sowie Verbindungen zu anderen Verbänden aufzubauen.

 

4.       Die Tätigkeit des Vereins ist gemeinnützig und nicht auf Gewinnerzielung gerichtet. Der Verein dient der Förderung und Vorantreibung von zukunftsorientierten Ideen für den Heilpraktikerberuf, insbesondere der traditionellen Ausbildung gekoppelt mit praxisorientiertem Wissen.

 

5.       Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

 

 

§ 2  :  Mitgliedschaft

 

1.       Mitglieder des Vereins können werden:

 

           a) alle behördlich zugelassenen Heilpraktiker, Heilpraktikeranwärter,

          b) alle natürlichen und juristischen Personen, welche die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen bereit sind.

 

2.       Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Die Mitgliedschaft erfolgt mit dem Tage, an dem die Mitgliedskarte übermittelt wird.

 

3.       Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende des laufenden Jahres zulässig und muss spätestens zum 1. Oktober schriftlich erklärt werden. Er ist frühestens zum Ende des laufenden Jahres welches auf den Eintritt in den Verein folgt möglich. Nach ausgesprochener Kündigung soll eine Teilnahme an der Jahreshauptversammlung nicht mehr möglich sein, auch wenn diese vor dem tatsächlichen Ausscheide-Datum liegt.

 

§ 3  :  Ausschluss  (Streichung)

 

1.       Der Ausschluss (Streichung) eines Mitglieds kann erfolgen, wenn

 

  •      ein Verhalten festgestellt und nachgewiesen werden kann, wodurch das Ansehen     des Vereins geschädigt und dem Zwecke des Vereins zuwidergehandelt wird.

 

           b)  ehrenrührige Handlungen begangen werden.

 

  • das Mitglied mit mindestens einem Jahresbeitrag im Rückstand ist

und diesen trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt hat.

 

2.       Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der beschlussfähige Vorstand. Über den Ausschluss kann innerhalb von zwei Wochen beim Vorstand des Vereins Beschwerde eingelegt werden.

Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet die Jahreshauptversammlung nach mündlicher Anhörung des Betroffenen, falls dieser hiervon in der Jahreshauptversammlung Gebrauch machen will.

 

 

§ 4  :  Mitgliedsbeitrag

1.       Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag.

2.       Die Höhe des Beitrages wird von der Jahreshauptversammlung

           festgesetzt.

3.       Ausscheidende Mitglieder können Ansprüche wegen gezahlter Beiträge nicht geltend machen.

 

 

§ 5  :  Die Organe

1.       Die Organe des Vereins sind:

        

           a) Der Vorstand,

 

           b) die Jahreshauptversammlung,

 

           c) die außerordentliche Mitgliederversammlung

§ 6  :  Der Vorstand

1.       Die laufenden Geschäfte des Vereins werden vom Vorstand erledigt.

 

2.       Der Vorstand besteht aus

           a) dem 1. Vorsitzenden,

           b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,

           c) dem Kassierer,

           d) dem Schriftführer,

           e) drei Beisitzern.

3.       Für die allgemeine Geschäftsführung des Vereins kann der Vorstand einen bevollmächtigten Geschäftsführer bestellen, dem eine angemessene Entschädigung zu zahlen ist.

4.       Sämtliche Vorstandsmitglieder nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr, jedoch sind ihnen bare Auslagen zu erstatten und im Falle von Dienstreisen angemessene Tagesgelder zu zahlen.

5.       Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren von der Jahreshauptversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

6.       Der Vorstand ist beschlussfähig mit drei seiner Mitglieder und fasst seine      Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

7.       Alle Beschlüsse des Vorstandes von substantieller Bedeutung sind in einem Protokoll niederzulegen, das vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

8.       Der Vorstand hat die Beschlüsse auszuführen, die außer von ihm selbst von den übrigen beschlussfähigen Organen des Vereins gefasst worden sind.

9.       Der Verein wird vertreten durch den 1. Vorsitzenden und durch den      stellvertretenden Vorsitzenden. Diese sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB; jeder von ihnen vertritt den Verein allein.

§ 7  :  Die Jahreshauptversammlung

1.       Die Jahreshauptversammlung entscheidet endgültig und ohne      Widerspruchsmöglichkeit für den gesamten Verein.

2.       Die Jahreshauptversammlung findet jährlich einmal statt. Sie ist vom Vorstand

vorzubereiten und wird in der zweiten Hälfte des Jahres einberufen, es sei denn, spezielle Umstände, die z.B. in Personalmangel u.ä. liegen können, machen eine Terminänderung notwendig. Die Jahreshauptversammlung kann dann zusammen mit der Jahreshauptversammlung des auffolgenden Jahres möglichst in der ersten Jahreshälfte nachgeholt werden.

3.       Die Bekanntgabe hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens 30 Tage vor dem Termin schriftlich, durch Überbringer oder auf einfachem Postwege, zu erfolgen.

         

4.       Von jedem stimmberechtigten Mitglied können Anträge zur Jahreshauptversammlung mindestens 10 Tage vor dem Termin schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

 

5.       Die Jahreshauptversammlung ist bindend verpflichtet zur Entgegennahme

 

          a) der Jahresabrechnung und des Geschäftsberichtes,

          b) der Wahl des Vorstandes,

          c) der Wahl der zwei Kassenprüfer, die für die Dauer eines Jahres gewählt werden.  Die Wiederwahl jeweils eines Kassenprüfers ist zulässig,

          d) der Satzungsänderung - sinngemäß nach § 12

          e) einer Auflösung des Vereins - nach § 12.

6.       Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sind.

 

7.       Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, die für alle Organe und Mitglieder des Vereins verbindlich sind. Über die Versammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 8  :  Die außerordentliche Mitgliederversammlung

1.       Bei besonderer Veranlassung ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand vorzubereiten und einzuberufen. Sie ist vom Vorstand auch einzuberufen, wenn sie von mindestens einem Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins verlangt wird und ein entsprechender Antrag dem Vorstand vorgelegt wird.

2.       Die außerordentliche Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse sind, wie die der Jahreshauptversammlung, für alle Mitglieder verbindlich. Im Übrigen gilt § 7 entsprechend.

§ 9  :  Protokollführer

Falls der Schriftführer nicht anwesend ist, wählt die Versammlung einen Schriftführer für die Protokollierung der betreffenden Versammlung.

 

§ 10:  Das Geschäftsjahr

Als Geschäftsjahr des Vereins gilt das Kalenderjahr.

 

§ 11:  Bekanntmachung

Mitteilungsorgan des Vereins ist die Zeitschrift “Hannover Heilpraktiker Blatt”, welches von den Mitgliedern des Hannover Heilpraktiker Vereines e.V., Hannover, herausgegeben wird.

 

§ 12:  Die Auflösung

1.       Der Verein kann durch den Beschluss einer Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

2.       Der Beschluss ist wirksam, wenn von den Mitgliedern mindestens zwei Drittel anwesend sind und von diesen zwei Drittel der Auflösung zustimmen. Falls die erforderliche Zahl von Mitgliedern in der hierzu einberufenen Versammlung nicht anwesend ist, wird eine zweite Versammlung einberufen, spätestens innerhalb von 4 Wochen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

 

3.       Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen nach Erledigung aller Verbindlichkeiten an das Deutsche Rote Kreuz zwecks Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege.

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